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Artikel 12 Einfuhr von wissenschaftlichem Gerät

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1972

KAPITEL IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 12

1. Jede Vertragspartei beschränkt die Zollförmlichkeiten, die im Zusammenhang mit den in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zu erfüllen sind, auf ein Mindestmaß; sie veröffentlicht möglichst bald alle sie betreffenden Vorschriften.

2. Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von wissenschaftlichem Gerät werden die Beschau und die Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmäßig ist, dort vorgenommen, wo das Gerät verwendet wird.

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