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Artikel 25 DBA – Portugal

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1972

vgl. die „synthetisierte“ Version des DBA Portugal plus MLI (BGBl. III Nr. 93/2018) in Anlage 2

Artikel 25

Verständigungsverfahren

(1) Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach innerstaatlichem Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates unterbreiten, in dem sie ansässig ist.

Die Einwendung muß innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Steuer, die den Grund für die Einwendung bildet, oder, im Fall einer Besteuerung in beiden Staaten, ab der Bekanntgabe der zweiten Besteuerung, oder, im Fall der Steuererhebung im Abzugsweg, ab dem Zeitpunkt der Zahlung der steuerabzugspflichtigen Einkünfte – auch wenn es sich hiebei um die zweite Besteuerung handelt –, erhoben werden.

(2) Hält diese zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall nach Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die in dem Abkommen nicht behandelt sind, vermieden werden kann.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragstaaten besteht.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2020

Gesetzesnummer

10004117

Dokumentnummer

NOR12045687

alte Dokumentnummer

N3197237904J

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