§ 20
Die gemäß § 5 Abs. 6 und § 11 Abs. 6 zu Beratungen beigezogenen weiteren fachkundigen Personen sind hinsichtlich der Aufwandsentschädigung so zu beurteilen, als ob sie Mitglieder des Schätzungsbeirates wären, dem sie beigezogen wurden.
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