Aufwandsentschädigungen
§ 18
(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, im § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 und im § 14 Z 1, 2 und 4 genannten Bundesbediensteten haben für Dienstreisen, die sich bei Amtshandlungen ergeben, Anspruch auf Reisegebühren nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der jeweils geltenden Fassung, unter Zugrundelegung jener Gebührenstufe, die ihrer jeweiligen dienstrechtlichen Stellung entspricht.
(2) Die bei Schätzungsausschüssen für Bedienstete der Vermessungsbehörde gemäß § 14 Z 4 auflaufenden Reisegebühren werden der Vermessungsbehörde von der Finanzbehörde rückerstattet.
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