§ 15
Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht gelten für die Mitglieder der Schätzungsausschüsse die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
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§ 15
Hinsichtlich der Belehrung über die Verschwiegenheitspflicht gelten für die Mitglieder der Schätzungsausschüsse die Bestimmungen des § 3 sinngemäß.
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