§ 11
(1) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates leitet die Verhandlungen. Abstimmungen finden nicht statt.
(2) Ein Landesschätzungsbeirat ist funktionsfähig, wenn die im § 8 Abs. 1 unter Z 1 und 2 angeführten Mitglieder vollzählig und von den unter Z 3 angeführten Mitgliedern zumindest zwei bei ordnungsgemäßer Ladung aller Mitglieder anwesend sind. Eine nur kurzfristige Abwesenheit von Mitgliedern oder ein kurzfristiges Unterschreiten der Mindestzahl der unter Z 3 angeführten Mitglieder auf ein Mitglied macht einen Landesschätzungsbeirat nicht funktionsunfähig, wobei als kurzfristig ein Zeitraum bis zu einer Stunde anzusehen ist.
(3) Die Ladungen zu Beratungen sind vom Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der Beratungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu versenden.
(4) Die für die Beratungen eines Landesschätzungsbeirates erforderlichen Sitzungsräume und Kraftfahrzeuge stellt die Steuer- und Zollkoordination (BGBl. II Nr. 168/2004) zur Verfügung.
(5) Die Beratungen und Amtshandlungen sind nicht öffentlich.
(6) Der Vorsitzende eines Landesschätzungsbeirates ist berechtigt, zu Beratungen weitere fachkundige Personen zuzuziehen, soweit dies für die Beratungen zweckmäßig erscheint.
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