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Artikel 18 Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.1971

Artikel 18

Ratifikation, Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt der Vertrag mit Ablauf dieses Kalenderjahres außer Kraft.

GESCHEHEN zu Bonn, am 11. September 1970 in zwei Urschriften.

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