Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.
§ 2.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
Die eine Seite der Münze hat das Kopfbild des Komponisten Franz Lehár im Profil umgeben von der Umschrift „Franz Lehár“ und den Jahreszahlen „1870“ und „1948“ sowie die seitlich angebrachte Jahreszahl „1970“ zu zeigen.
Die andere Seite der Münze hat in der Mitte die Zahl „25“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen. Beide Seiten sind mit einer erhöhten Randleiste zu umrahmen. Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig Schilling“ zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Gesetzesnummer
10004075
Dokumentnummer
NOR12045102
alte Dokumentnummer
N3197019942J
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