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§ 3 5 Schilling (Kupfer-Nickel) - Einziehung 5 Schilling (Silber)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 3

Gemäß § 5 des Scheidemünzengesetzes 1963, BGBl. Nr. 178, werden die auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 28. November 1960, BGBl. Nr. 236, ausgegebenen, aus einer Silberlegierung bestehenden Scheidemünzen zu 5 Schilling eingezogen. Mit Ablauf des 30. September 1969 verlieren diese Scheidemünzen ihre gesetzliche Zahlkraft. Sie werden jedoch bis 30. September 1970 bei allen Kassen des Bundes und der übrigen Gebietskörperschaften sowie ihrer Betriebe und bei der Oesterreichischen Nationalbank noch in Zahlung genommen und umgewechselt.

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