Artikel 7.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten auch für Ersatzteile, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Ausrüstung eingeführt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 7.
Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten auch für Ersatzteile, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Ausrüstung eingeführt werden.
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