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Artikel 7. Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

Artikel 7.

Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten auch für Ersatzteile, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Ausrüstung eingeführt werden.

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