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Artikel 3 Doppelbesteuerung – Erbschaftssteuer (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.6.1963

Artikel 3

(1) Der Wohnsitz einer natürlichen Person gilt als in dem Staat gelegen, in dem sie eine ständige Wohnstätte hat. Hat sie in beiden Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

(2) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder hat sie in keinem der Staaten eine ständige Wohnstätte, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden oder in keinem der beiden Staaten, so gilt ihr Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10003962

Dokumentnummer

NOR12044444

alte Dokumentnummer

N3196335856J

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