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Artikel 23. Einfuhr von Ausstellungs-, Messe- und Kongreßwaren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 23.

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, daß er sich durch Artikel 6 Absatz 1 lit. (a) nicht als gebunden betrachtet. In diesen Erklärungen oder Notifikationen müssen die Waren, für die der Vorbehalt gemacht wird, einzeln angegeben werden. Die Notifikationen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.

2. Macht eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz 1, so sind die anderen Vertragsparteien gegenüber dieser Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Vorbehalt angegebenen Waren durch Artikel 6 Absatz 1 lit. (a) nicht gebunden.

3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.

4. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

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