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Artikel 22 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 22

Nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird dieses Abkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

  1. (i) Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
  2. (ii) Geschehen zu Brüssel am sechsten Oktober neunzehnhundertsechzig in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens hinterlegt wird; dieser übermittelt allen Signatar- und Beitrittsstaaten beglaubigte Abschriften.

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