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§ 153g BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 323 Abs. 55

Beendigung der begleitenden Kontrolle

§ 153g.

(1) Stellen sämtliche Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe einen Bescheid zu erlassen, der die Geltungsdauer des Bescheides gemäß § 153d Abs. 1

  1. 1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
  2. 2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

(2) Stellt ein einzelner Unternehmer des Kontrollverbunds den Antrag, die begleitende Kontrolle zu beenden, hat das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abzuändern, als die begleitende Kontrolle für den antragstellenden Unternehmer

  1. 1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
  2. 2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

(3) Wenn eines der Erfordernisse des § 153b oder § 153c nicht mehr erfüllt wird oder wenn ein Unternehmer des Kontrollverbundes gegen die Pflichten des § 153f verstoßen hat oder wenn das Gutachten gemäß § 153b Abs. 4 Z 4 nicht (mehr) plausibel ist, kann das Finanzamt für Großbetriebe den Bescheid gemäß § 153d Abs. 1 insoweit abändern, als die begleitende Kontrolle für den betroffenen Unternehmer

  1. 1. bei zu veranlagenden Abgaben mit dem letzten veranlagten Jahr,
  2. 2. bei allen anderen Abgaben mit dem zuletzt abgelaufenen Kalenderjahr

(4) Für Gruppenträger und sämtliche inländische Mitglieder einer Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG 1988 kann ein Antrag gemäß Abs. 2 nur gemeinsam gestellt werden und eine Abänderung des Bescheides gemäß Abs. 3 nur gemeinsam ergehen.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40217484

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