§ 112a.
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2026
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40093317
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