vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 92a FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

2. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten.

Grundsätze

§ 92a.

(1) Soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist oder soweit es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt, gelten für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, die Bestimmungen der §§ 89 bis 92.

(2) Im Sinne dieses Hauptstückes bedeutet

  1. 1. „Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates nach § 92b Abs. 2 in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang;
  2. 2. „Originalsicherung“ eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des Originaldatenbestandes;
  3. 3. „Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Z 1) erfolgt;
  4. 4. „Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (§ 92b Abs. 3) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz.

Schlagworte

Bildaufzeichnungsgerät

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40273583

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte