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Art. 1 § 66 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Abs. 1: Verfassungsbestimmung

§ 66.

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter oder Finanzbediensteter als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40273564

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