Abs. 1: Verfassungsbestimmung
§ 66.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter oder Finanzbediensteter als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40273564
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