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Art. 1 § 57b FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Informationspflicht und Auskunftsrecht

§ 57b.

(1) Die zu erteilende Information hat zu enthalten:

  1. 1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
  2. 2. die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
  3. 3. die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  4. 4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Datenschutzbehörde sowie deren Kontaktdaten,
  5. 5. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten sowie
  6. 6. die Rechtsgrundlage der Verarbeitung.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist das Recht auf Auskunft nur unter den Voraussetzungen des § 79 zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40202648

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