Grob fahrlässige Abgabenverkürzung
§ 34.
(1) Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 und Abs. 3a gelten entsprechend.
(2) Der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung macht sich auch schuldig, wer die im § 33 Abs. 4 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht.
(3) Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. § 33 Abs. 5 zweiter und dritter Satz sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Gesetzesnummer
10003898
Dokumentnummer
NOR40273560
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