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Art. 1 § 231 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Zu § 197 und zum 20. Hauptstück.

Zu § 197 und zum 20. Hauptstück.

§ 231.

Flüchtig ist, wer sich der inländischen Gerichtsbarkeit dadurch entzieht, daß er sich im Ausland aufhält oder im Inland verbirgt. Wie ein Flüchtiger wird auch behandelt, wer sonst unauffindbar ist.

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