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Art. 1 § 215 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1976

Zu § 260.

Zu § 260.

§ 215.

(1) Im Strafurteil ist auch auszusprechen,

  1. a) welche vom Angeklagten verschiedene Personen durch einen Verfall ihr Eigentum verliere;
  2. b) welche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt oder abgelehnt würden, in welcher Höhe die gesicherten Forderungen anerkannt würden und welcher Rang ihnen zukomme;
  3. c) welche Personen für die Geldstrafe und den Wertersatz nach § 28 hafteten und
  4. d) daß die Strafe, die wegen desselben Finanzvergehens in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängt und vollstreckt worden ist, auf die gerichtliche Strafe für die Vergehen angerechnet werde.

(2) Werden Pfand- oder Zurückbehaltungsrechte Dritter an verfallenen Gegenständen anerkannt, so ist im Urteil auch auszusprechen, daß der festgesetzte Wertersatz (§ 19 Abs. 3) nur mit dem Betrag einzufordern sei, der zur Befriedigung der anerkannten Forderungen aus dem Verwertungserlös aufgewendet wird (§ 229 Abs. 3).

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