Anlage 2
— ANLAGE B
Kunstwerke und Sammlungsgegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters
- 1. Malereien und Zeichnungen, einschließlich der zur Gänze handgearbeiteten Kopien, ausgenommen fabriksmäßig hergestellte verzierte Gegenstände.
- 2. Lithographien, Stiche, Handdrucke, die vom Künstler signiert und numeriert und von zur Gänze handgearbeiteten Steinen, Platten oder anderem Material abgezogen sind.
- 3. Originalwerke der Bildhauerei, Plastiken, Hoch- und Tiefreliefs, ausgenommen serienweise hergestellte Reproduktionen und kunsthandwerkliche Gegenstände kommerziellen Charakters.
- 4. Sammlungsgegenstände und Kunstwerke, die für Museen, Galerien und andere von den zuständigen Behörden des Einfuhrlandes zur zollfreien Einfuhr dieser Gegenstände zugelassenen öffentlichen Institute bestimmt sind, unter der Bedingung, daß sie nicht verkauft werden dürfen.
- 5. Wissenschaftliche Sammlungen und Sammlungsgegenstände, insbesondere auf den Gebieten der Anatomie, Zoologie, Botanik, Mineralogie, Paläontologie, Archäologie und Ethnographie, sofern sie nicht kommerziellen Zwecken dienen.
- 6. Über 100 Jahre alte Antiquitäten.
Schlagworte
Hochrelief
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003891
Dokumentnummer
NOR40038200
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