KAPITEL III
AUSGABE DER EINGANGSVORMERKSCHEINE
Artikel 7
- 1. Jede Vertragspartei kann, vorbehaltlich der von ihr geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbänden, insbesondere solchen, die einer internationalen Organisation angehören, die Bewilligung erteilen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände die in diesem Abkommen vorgesehenen Eingangsvormerkscheine auszugeben.
- 2. Die Eingangsvormerkscheine können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.
- 3. Die Gültigkeitsdauer dieser Zollpapiere darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003888
Dokumentnummer
NOR12043349
alte Dokumentnummer
N3195826206L
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