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§ 32 GebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 32.

Sind die Gebühren bescheidmäßig festzusetzen, so kann das Finanzamt Österreich nach der bei ihm erfolgten Gebührenanzeige auf Grund eines Antrages und nach Rechtsmittelverzicht des Gebührenschuldners den Bescheid mündlich erlassen; die Gebühr wird mit der Bekanntgabe des Bescheides fällig.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40218852

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