II. Abschnitt.
Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
§ 10.
Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Gesetzesnummer
10003882
Dokumentnummer
NOR40268795
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)