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§ 10 GebG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2025

II. Abschnitt.

Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 10.

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003882

Dokumentnummer

NOR40268795

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