§ 0
Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)
Kurztitel
Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1957
Inkrafttretensdatum
21.10.1957
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg).
StF: BGBl. Nr. 268/1957
Sonstige Textteile
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 22. Juli 1957 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend die Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg), welches wie folgt lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 9. Oktober 1957.
Ratifikationstext
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 11 am 21. Oktober 1957 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
haben im Hinblick auf die Bedeutung, welche dem Ausbau der Arlberglinie für die Schweizerisch-Österreichischen Eisenbahnverbindungen und den Transitverkehr zukommt, folgendes vereinbart:
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