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Artikel 2 Finanzierung des Ausbaues der Arlberglinie (Buchs-Salzburg) (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.1957

Artikel 2

Die Schweizerische Eidgenossenschaft verpflichtet sich, der Republik Österreich zu den nachfolgenden Bedingungen ein Darlehen im Betrag von 55 (fünfundfünfzig) Millionen Schweizerfranken als Beitrag zur Finanzierung der in Artikel 3 umschriebenen Ausbauarbeiten zu gewähren.

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