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§ 9 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1955

§ 9. Verfügungsbeschränkungen.

Bei der Bewertung werden Beschränkungen, denen ein Steuerpflichtiger in seiner Eigenschaft als Vorerbe und nach Aushändigung des Vermächtnisses als Vorvermächtnisnehmer oder in seiner Eigenschaft als Inhaber eines gebundenen Vermögens unterliegt, nicht berücksichtigt.

Schlagworte

fideikommissarische Substitution, Fideikommisse

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042642

alte Dokumentnummer

N3195513695P

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