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§ 6 BewG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.7.1955

§ 6. Aufschiebend bedingte Lasten.

(1) Lasten, deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, werden nicht berücksichtigt.

(2) Für den Fall des Eintrittes der Bedingung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

Schlagworte

Steuerberichtigung

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR12042639

alte Dokumentnummer

N3195513692P

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