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Garantieabkommen Reißeck-Kreuzeck-Projekt (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.12.1954

§ 0

Garantieabkommen Reißeck-Kreuzeck-Projekt (IBRD)

Kurztitel

Garantieabkommen Reißeck-Kreuzeck-Projekt (IBRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 190/1955

Inkrafttretensdatum

15.12.1954

Langtitel

(Übersetzung)

GARANTIEABKOMMEN (Reißeck-Kreuzeck-Projekt) zwischen DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG.

StF: BGBl. Nr. 190/1955 (NR: GP VII RV 372 AB 394 S. 48 . BR: S. (97.))

Sonstige Textteile

Nachdem das am 19. Juli 1954 in Washington unterzeichnete Garantieabkommen (Reißeck-Kreuzeck-Projekt) zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Wirtschaftsförderung, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 15. Dezember 1954.

Ratifikationstext

Das vorliegende Abkommen ist am 15. Dezember 1954 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

ABKOMMEN vom 19. Juli 1954, zwischen der REPUBLIK ÖSTERREICH (im nachfolgenden der „Bürge" genannt) und der INTERNATIONALEN BANK FÜR WIEDERAUFBAU UND WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG (im nachfolgenden die „Bank" genannt).

Da durch ein Abkommen vom gleichen Datum zwischen der Bank und der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (Verbundgesellschaft) und der Österreichischen Draukraftwerke-Aktiengesellschaft (im nachfolgenden die „Anleihenehmer" genannt), welches Abkommen mit den darin bezogenen Anlagen im nachfolgenden das „Anleiheabkommen" genannt wird, die Bank sich einverstanden erklärt hat, den Anleihenehmern eine Anleihe in verschiedenen Währungen im Gesamtkapitalsbetrag von zwölf Millionen Dollar ($ 12,000.000) zu den im Anleiheabkommen festgesetzten Bedingungen zu gewähren, jedoch nur unter der Bedingung, daß der Bürge einverstanden ist, die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren; und

da der Bürge anläßlich des Abschlusses des Anleiheabkommens zwischen der Bank und den Anleihenehmern sich einverstanden erklärt hat, die Zahlung von Kapital, Zinsen und sonstigen Spesen dieser Anleihe und die diesbezüglichen Verpflichtungen der Anleihenehmer zu garantieren;

sind die Vertragspartner nunmehr wie folgt übereingekommen:

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