Ist letztmalig auf Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld vor dem 1. August 2008 entstanden ist (vgl. § 34 Abs. 1 Z 14).
§ 26.
Versicherungsunternehmungen sind verpflichtet, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen, dem Finanzamt den wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages und die Person des Empfangsberechtigten mitzuteilen.
Schlagworte
Meldepflicht
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10003850
Dokumentnummer
NOR12042612
alte Dokumentnummer
N31955124950
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