§ 8. Steuerpflicht des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitzes.
(1) Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz ist auch dann steuerpflichtig, wenn er einem der in § 2 bezeichneten Zwecke unmittelbar dient.
(2) Die Einschränkung der Steuerbefreiung nach Abs. 1 gilt nicht:
- 1. Für land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient und dessen Fläche 10 Hektar nicht übersteigt. Auch wenn diese Grenze überschritten wird, gilt die Einschränkung des Abs. 1 nicht für Gebäude und Betriebsmittel, die über den zur Bewirtschaftung erforderlichen Bestand hinaus vorhanden sind und unmittelbar für die Lehr- und Versuchszwecke benutzt werden;
- 2. für Grundbesitz, der unter § 2 Z 9 fällt.
Schlagworte
Wald, Acker, Feld, Weingarten, Wiese, Gärtnerei, Schule, Lehranstalt, Versuchsanstalt, Fluß, Bach, See, Teich, Ufer
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR12042541
alte Dokumentnummer
N3195511403Q
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