Bezugszeitraum: ab 1.1.1983 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 556/1979)
§ 2a. Befreiung bei Miteigentum
(1) Steht der Steuergegenstand im Miteigentum von Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht alle als begünstigte Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, ist der Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer nicht zu befreien. Dies gilt auch sinngemäß, wenn andere als die Eigentümer des Grundbesitzes Schuldner der Grundsteuer (§ 9) sind.
(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung,
- 1. wenn das Vorliegen eines begünstigten Eigentümers für die Befreiung von der Grundsteuer nicht Voraussetzung ist, oder
- 2. bei Vorliegen von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz BGBl. Nr. 417/1975 i.g.F., hinsichtlich jenes Teiles des Steuergegenstandes, für den das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung eingeräumt wurde und sämtliche Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Schlagworte
Eigentumswohnung
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2019
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR12042535
alte Dokumentnummer
N3195511397Q
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