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§ 2a GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Bezugszeitraum: ab 1.1.1983 (Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 556/1979)

§ 2a. Befreiung bei Miteigentum

(1) Steht der Steuergegenstand im Miteigentum von Körperschaften, Personen, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die nicht alle als begünstigte Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind, ist der Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer nicht zu befreien. Dies gilt auch sinngemäß, wenn andere als die Eigentümer des Grundbesitzes Schuldner der Grundsteuer (§ 9) sind.

(2) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung,

  1. 1. wenn das Vorliegen eines begünstigten Eigentümers für die Befreiung von der Grundsteuer nicht Voraussetzung ist, oder
  2. 2. bei Vorliegen von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz BGBl. Nr. 417/1975 i.g.F., hinsichtlich jenes Teiles des Steuergegenstandes, für den das Recht auf ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung eingeräumt wurde und sämtliche Befreiungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Schlagworte

Eigentumswohnung

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042535

alte Dokumentnummer

N3195511397Q

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