vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 24 GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.2001

Bezugszeitraum: zweiter und dritter Satz ab 1.1.2002 § 31 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 59/2001

UNTERABSCHNITT 3.

Zerlegung der Steuermeßbeträge.

§ 24. Voraussetzung der Zerlegung.

Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen und auf die einzelnen Gemeinden zu verteilen. Die Zerlegungsanteile sind auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hierbei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.

Schlagworte

Aufteilung, Rundung, Gemeindeanteil

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR40019022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte