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§ 16 GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Bezugszeitraum: ab 1.1.1980 (Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 556/1979)

§ 16. Zerlegungsmaßstab für besondere Fälle.

(1) Haben sich im einzelnen Fall die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über die Zerlegung geeinigt, so ist die Zerlegung nach Maßgabe der Einigung vorzunehmen, sofern die Grenzen im § 14 und (oder) im § 15 erreicht werden.

(2) Ergibt sich aus den Besonderheiten des einzelnen Falles ein Zerlegungsmaßstab, der nach Lage der Verhältnisse leichter anwendbar ist als der in den §§ 14 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. 1 vorgesehene Zerlegungsmaßstab und der den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen hinreichend Rechnung trägt, so kann die Zerlegung nach diesem Zerlegungsmaßstab vorgenommen werden.

(3) Führt die Zerlegung nach dem in den §§ 14 Abs. 1 und 2 und 15 Abs. 1 vorgesehenen Zerlegungsmaßstab im einzelnen Fall zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, so kann die Zerlegung nach einem Maßstab vorgenommen werden, der dem tatsächlichen Beteiligungsverhältnis Rechnung trägt.

Schlagworte

Einigung, Vereinbarung, Gemeindeanteil, Aufteilung, Billigkeit, Unbilligkeit, Maßstab

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042549

alte Dokumentnummer

N3195511411Q

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