vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 13 GrStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

§ 13. Zerlegung der Einheitswerte.

(1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der auf die einzelne Gemeinde entfallende Teilbetrag des Einheitswertes durch Zerlegung zu ermitteln (Zerlegungsanteil). In den Fällen, in denen der Steuergegenstand in der Gemeinde der Steuer nur mit einem Teil unterliegt, gilt als Zerlegungsanteil dieser Gemeinde nur der Teilbetrag des Einheitswertes, der sich für den in der Gemeinde gelegenen nicht befreiten Teil des Steuergegenstandes ergibt.

(2) Für die Zerlegung sind die Verhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt maßgebend, auf den der Einheitswert festgestellt ist.

Schlagworte

Aufteilung, Gemeindeanteil

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2019

Gesetzesnummer

10003845

Dokumentnummer

NOR12042546

alte Dokumentnummer

N3195511408Q

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte