Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2001 ist bis 31. Dezember 2001 anzuwenden (vgl. § 9 Abs. 7 idF BGBl. I Nr. 59/2001).
Steuerschuldner
§ 5.
(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.
(2) Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so haftet dieser für die Steuer.
(3) Der Steuerschuldner ist berechtigt, die Steuer bis zur Höhe von 4 vH des Versicherungsentgeltes neben dem Versicherungsentgelt vom Versicherungsnehmer gesondert anzufordern. Nimmt er Rückversicherung, ist er berechtigt, das an den Rückversicherer zu entrichtende Entgelt um jenen entsprechenden Hundertsatz der Steuer zu kürzen, den er vom Versicherungsnehmer nicht gesondert angefordert hat. Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2001)
Beachte Gegensatz zu § 7 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
10003831
Dokumentnummer
NOR40018868
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