Zum Bezugszeitraum vgl. § 9 Abs. 6 idF BGBl. I Nr. 130/1997.
Steuerberechnung
§ 3.
(1) Die Steuer wird vom Gesamtbetrag der in jedem Kalendermonat vereinnahmten Versicherungsentgelte berechnet.
(2) Der Gesamtbetrag darf um die für Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte nicht gekürzt werden.
(3) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.
Schlagworte
Entrichtungszeitraum
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019
Gesetzesnummer
10003831
Dokumentnummer
NOR12056035
alte Dokumentnummer
N3199749727L
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