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§ 77 AbgEO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Ausschluß von Rechtsmitteln

§ 77.

(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche

  1. 1. dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);
  2. 2. dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;
  3. 3. die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).

(2) In betreff der Beschlüsse, durch welche die Verwahrung von Gegenständen angeordnet oder ein Verwahrer ernannt wird, gelten die Bestimmungen des § 52.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10003825

Dokumentnummer

NOR40218096

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