§ 66.
Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds (Anm. 1) gebührt, so ist das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organe (Kasse oder Rechnungsdepartement, Rechnungsabteilung), das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen. Inwiefern das liquidierende Organ infolge eines empfangenen Zahlungsverbotes die Auszahlung fälliger Beträge an den Abgabenschuldner vorläufig zurückzuhalten befugt ist, bestimmt sich nach den dafür bestehenden Vorschriften.
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Anm. 1: Die Novellierungsanweisung des Z 14 erster Halbsatz, BGBl. Nr. 457/1992 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „14. In § 66 werden die Worte „einen unter Verwaltung stehenden Fonds“ gegen die Worte „gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts“ ausgetauscht;“)
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR12051712
alte Dokumentnummer
N3199222065J
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