Überstellung
§ 43a.
Die Überstellung der Pfandgegenstände an den Versteigerer wird durch die Abgabenbehörde rechtzeitig veranlasst, um deren Ausstellung und Besichtigung zu ermöglichen. Bei einer Versteigerung im Internet kann die Ausstellung und Besichtigung entfallen. Der Termin der Überstellung ist dem Abgabenschuldner bekannt zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2019
Gesetzesnummer
10003825
Dokumentnummer
NOR40218074
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