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§ 4 Liquidierung der Kommission für Verkehrsanlagen in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1934

§ 4.

Das von der Commission für Verkehrsanlagen in Wien aufgenommene Anlehen ist teils durch Einlösung der ausgegebenen Teilschuldverschreibungen, teils durch gerichtliche Hinterlegung des zur Einlösung erforderlichen Betrages gänzlich getilgt. Die zur Sicherstellung der I. und II. Emission dieses Anlehens bestehenden Pfandrechte samt allen damit in Zusammenhang stehenden Anmerkungen sind auf gemeinsamen Antrag der drei am Übereinkommen beteiligten Gebietskörperschaften ohne Beibringung von Urkunden zu löschen, und zwar: Die Pfandrechte zur Sicherstellung der Forderungen aus den Teilschuldverschreibungen der I. Emission im Gesamtnennwerte von einhundert Millionen Kronen und der II. Emission im Gesamtnennwerte von achtundachtzig Millionen Kronen, beide eingetragen in der Eisenbahnbucheinlage A der Wiener Stadtbahn für die Gürtellinie und Vorortelinie als Haupteinlage und in der Eisenbahnbucheinlage B der Wiener Stadtbahn für die Wientallinie und Donaukanallinie als Nebeneinlage.

Schlagworte

Kommission für Verkehrsanlagen, Hypothek

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2023

Gesetzesnummer

10003786

Dokumentnummer

NOR12041883

alte Dokumentnummer

N3193419027S

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