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§ 4 Rechtshilfe in Zollsachen - Festsetzung fester Umrechnungskurse (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1931

§ 4

Diese Vereinbarung tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag über die Rechtshilfe in Zollsachen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in

Wien,

am

21.

Januar 1931

Berlin,

24.

in doppelter Ausfertigung.

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