Artikel 7
Artikel 7. Falls in Einzelfällen zwischen den Vertragschließenden Teilen Zweifel über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens entstehen sollten, werden sich die Finanzminister der beiden Vertragschließenden Teile in Verbindung setzen, um solche Fälle in einer gerechten und billigen Weise zu regeln.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10003761
Dokumentnummer
NOR12041610
alte Dokumentnummer
N3192838448J
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