vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel V. Rechtsschutz, Rechtshilfe in Steuersachen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.1923

Artikel V.

In dem Ersuchungsschreiben sind die ersuchende Behörde, der Name und Beruf (Stand) der Beteiligten sowie, im Falle der Zustellung, die Adresse des Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)