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§ 7 1. Euro-JuBeG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Im Zusammenhang mit der Währungsumstellung entstehende Aufwendungen

§ 7.

(1) Die Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro dürfen als Aktivposten ausgewiesen werden, soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens handelt. Der Posten ist in der Bilanz unter der Bezeichnung „Aufwendungen für die Währungsumstellung auf Euro“ vor dem Posten „Anlagevermögen“ auszuweisen. Die für die Währungsumstellung auf Euro aktivierten Beträge sind für jedes Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünftel abzuschreiben.

(2) Werden solche Aufwendungen im Jahresabschluß von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften im Sinn des § 221 Abs. 5 HGB ausgewiesen, so sind sie im Anhang zu erläutern. § 226 Abs. 1 HGB gilt sinngemäß. Gewinne dürfen in diesem Fall nur ausgeschüttet werden, soweit die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem ausgewiesenen Betrag mindestens entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10003642

Dokumentnummer

NOR12040561

alte Dokumentnummer

N2199853223L

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