ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
Herabsetzung des Stammkapitals
§ 15.
Für eine Herabsetzung des Stammkapitals um einen Betrag von höchstens 700 Euro, die zur Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in vereinfachter Form vorgenommen werden kann, genügt abweichend von § 50 Abs. 1 GmbHG die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht. Große Gesellschaften (§ 221 HGB) haben die im Zuge dieser Herabsetzung des Stammkapitals frei werdenden Beträge in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen. Kleine und mittelgroße Gesellschaften können diese Beträge in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einstellen oder in die Gewinn- und Verlustrechnung aufnehmen. § 59 Abs. 1 GmbHG gilt mit der Einschränkung sinngemäß, dass die §§ 183 und 185 bis 188 AktG mit Ausnahme von § 188 Abs. 1 keine Anwendung finden.
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10003642
Dokumentnummer
NOR40023430
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)