Anpassung des Gesellschaftsvertrags
§ 13.
(1) Der Gesellschaftsvertrag ist in der Weise an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen, daß das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte durch die Umrechnung unverändert bleiben. Sollen diese Verhältnisse verändert werden, so bedarf dies der Zustimmung sämtlicher davon betroffener Gesellschafter.
(2) Der Beschluß über die Änderung des Gesellschaftsvertrags hat auf die Anpassung an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die damit verbundenen Rechtsfolgen (Art. X § 5 dieses Bundesgesetzes) ausdrücklich hinzuweisen und unabhängig davon, ob sich die bisherigen Verhältnisse durch die Anpassung verändern, die bisherigen und die auf Grund der Anpassung zukünftig bestehenden Verhältnisse (Abs. 1) darzustellen.
(3) Änderungen des Gesellschaftsvertrags, mit denen dieser an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes angepaßt wird und die die bisherigen Verhältnisse nicht verändern, kann die Generalversammlung in Abweichung von § 50 Abs. 1 GmbHG mit einfacher Mehrheit beschließen. Dies gilt auch dann, wenn der Gesellschaftsvertrag höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Gesetzesnummer
10003642
Dokumentnummer
NOR12040567
alte Dokumentnummer
N2199853229L
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