Verjährung
§ 20.
Ersatzansprüche nach diesem Bundesgesetz verjähren in drei Jahren von dem Tag an, an dem der Ersatzberechtigte vom Schaden und vom Haftpflichtigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis oder bei Herbeiführung des Schadens durch eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, aber in 30 Jahren seit dem Eintritt des Schadens. Für den Ersatz der Kosten von Vorbeugemaßnahmen beginnen diese Fristen frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte die Kosten getragen hat. Im übrigen gelten für die Verjährung die Vorschriften des ABGB.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10003613
Dokumentnummer
NOR12040244
alte Dokumentnummer
N2199812827O
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