Haftung mehrerer Haftpflichtiger
§ 18.
Sind mehrere Personen nach diesem Bundesgesetz oder anderen Rechtsvorschriften haftpflichtig, so haften sie, sofern sich die den einzelnen Haftpflichtigen zuzurechnenden Schäden nicht auseinander halten lassen, zur ungeteilten Hand. Jeder Haftpflichtige haftet jedoch dem Grunde und der Höhe nach nur nach den für ihn geltenden Bestimmungen.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10003613
Dokumentnummer
NOR12040242
alte Dokumentnummer
N2199812825O
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)